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   KG, 13.10.1992 - 1 W 2086/92   

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KG, 13.10.1992 - 1 W 2086/92 (https://dejure.org/1992,19190)
KG, Entscheidung vom 13.10.1992 - 1 W 2086/92 (https://dejure.org/1992,19190)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 1 W 2086/92 (https://dejure.org/1992,19190)
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungserinnerung gegen die

    Gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen ist eine Vollstreckungserinnerung nur statthaft, wenn durch die Zwangsvollstreckung Nachteile eintreten, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden (Anschluss KG Berlin, 13. Oktober 1992, 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 und LG Berlin, 15. Januar 2007, 81 T 22/07, Rpfleger 2007, 407).(Rn.14).

    Eine lediglich angekündigte Vollstreckungsmaßnahme kann nicht abstrakt, d.h. ohne Vorliegen eines konkreten Vollstreckungsaktes für unzulässig erklärt werden (KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7; zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Droht lediglich ein bestimmter Vollstreckungsakt, ist eine Erinnerung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die nachträglich zu erhebende Erinnerung den durch die Zwangsvollstreckung erlittenen Nachteil nicht voll ausgleichen würde (s. zum Ganzen KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18

    Übersicherung durch ein wertvolles Kunstwerk von Warhol und Basquiat

    Soweit allerdings eine generelle Einstellung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft begehrt wird, war die Erinnerung hingegen als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Schuldnerin sich damit nicht gegen die Ladung zur Vermögensauskunft selbst wendet.  Denn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist als Rechtsbehelf nur gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen (KG, Beschl. v. 13. Okt. 1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113); so dass eine Einstellung des Verfahrens selbst nicht begehrt werden kann.
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